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05.11.2026

Ukraine-Krieg: Großteil der Sanktionen gegen russisches Seeschiffsregister haben Bestand

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die meisten Sanktionen gegen das staatliche Russian Maritime Register of Shipping (RMRS) bestätigt. Die Richter billigten insbesondere das Investitions- und Transaktionsverbot, das die EU nach dem russischen Angriff auf die Ukraine gegen die Organisation verhängt hatte. Lediglich in einem Punkt hatte die Klage Erfolg: Der Entzug der EU-Anerkennung des Seeschiffsregisters wurde für nichtig erklärt.

Das in St. Petersburg ansässige RMRS steht vollständig im Eigentum des russischen Staates und klassifiziert sowie zertifiziert Schiffe unter russischer und ausländischer Flagge. Als Reaktion auf den Ukraine-Krieg hatte der Rat der EU das Register mit weitreichenden Restriktionen belegt. Neben Investitions- und Transaktionsverboten entzog er dem RMRS die unionsweite Anerkennung als Organisation für die Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen.

Die Luxemburger Richter bestätigten nun, dass der Rat die Maßnahmen ausreichend begründet habe. Insbesondere habe er nachvollziehbar dargelegt, weshalb das vollständig staatlich kontrollierte RMRS in die Sanktionsmaßnahmen einbezogen wurde. Auch die Zuständigkeit des Rates zum Erlass solcher Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bejahte das Gericht.

Zudem seien die Sanktionen grundsätzlich verhältnismäßig. Sie seien geeignet, Druck auf Russland auszuüben und damit das Ziel zu fördern, die Aggression gegen die Ukraine zu beenden.

Erfolgreich war die Klage jedoch insoweit, als das EuG den Entzug der unionsrechtlichen Anerkennung des RMRS beanstandete. Diese Maßnahme gehe über das erforderliche Maß hinaus. Eine bloße Aussetzung der Anerkennung hätte nach Auffassung der Richter ausgereicht, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Der vollständige Entzug sei deshalb unverhältnismäßig. Das Gericht erklärte die entsprechende Bestimmung des Ratsbeschlusses für nichtig.

Unzulässig war die Klage dagegen, soweit sich das RMRS gegen das Verbot wandte, dass von ihm zertifizierte Schiffe Häfen und Schleusen in der EU anlaufen. Dieses Verbot betreffe unmittelbar die zertifizierten Schiffe, nicht aber die Rechtsstellung des Registers selbst.

Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 4.11.2026, T-535/24