05.11.2026
Ein Fährunternehmen aus dem Elberaum ist mit seiner Klage gegen einen Abschnitt der geplanten Bundesautobahn A 20 in Schleswig-Holstein vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gescheitert. Das Gericht verwarf die Klage als unzulässig, weil das Unternehmen durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in eigenen Rechten betroffen sei.
Die Klägerin betreibt die Fährverbindung zwischen Glückstadt und Wischhafen und sieht ihre wirtschaftliche Existenz durch die geplante Elbquerung der A 20 bei Drochtersen gefährdet. Angegriffen hatte sie jedoch nicht den Elbtunnel selbst, sondern einen nördlich von Elmshorn gelegenen Autobahnabschnitt zwischen der B 431 und der A 23. Dieser verläuft ausschließlich über Land und quert die Elbe nicht.
Nach Auffassung des BVerwG fehlt dem Unternehmen die erforderliche Klagebefugnis. Eigene Rechte der Klägerin würden durch die Planung offensichtlich nicht verletzt. Weder sei ihr Eigentum betroffen, noch seien ihre wirtschaftlichen Interessen bei der Planung abwägungserheblich gewesen. Die Fährverbindung stehe nicht in Konkurrenz zu dem streitgegenständlichen Autobahnabschnitt. Auch aus dem Umstand, dass der Elbtunnel erst bei Vorliegen vollziehbarer Genehmigungen für anschließende Abschnitte gebaut werden dürfe, könne die Klägerin keine eigenen Rechte ableiten. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse daran, den Eintritt dieser Voraussetzung zu verhindern, genüge nicht.
Unabhängig davon ist gegen denselben A-20-Abschnitt noch eine Klage einer anerkannten Umweltvereinigung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (BVerwG 9 A 29.26). Über dieses Verfahren soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2027 entschieden werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.11.2026, BVerwG 9 A 28.26