02.11.2026
Ein ehemaliger Schüler eines Gymnasiums in Landau hat keinen Anspruch auf Neubewertung seiner schulischen Leistungen wegen Unterrichtsausfalls. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weistraße entschieden.
Der Kläger legte im Frühjahr 2025 erfolgreich sein Abitur ab. In der Folge beantragte er die Neubewertung seiner Leistungen in den von ihm belegten Leistungskursen Deutsch, Biologie und Sport in den Schulhalbjahren 12/2 und 13 sowie der Abiturarbeiten in den drei genannten Fächern. Nach Ablehnung seines Begehrens durch das Gymnasium und Zurückweisung seines Widerspruchs durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion klagte der junge Mann auf Neubewertung seiner schulischen Leistungen. Er berief sich unter anderem auf massiven Unterrichtsausfall in den Leistungskursen – darin liege ein Verstoß gegen den landesweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Fiktive Leistungen des Klägers könnten der Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger mache mit seinem Einwand, es sei massiv Unterricht ausgefallen, keinen berücksichtigungsfähigen Beurteilungsfehler geltend, sondern einen Fehler beim Zustandekommen seiner Prüfungsleistung. Ein solcher Fehler führe jedoch nicht zur Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung, sondern allenfalls zu einer Wiederholung der der Abiturprüfung. Eine solche Nachprüfung habe der Kläger für sich jedoch ausgeschlossen. Ein Nachteilsausgleich wegen unzureichender Ausbildung komme demgegenüber nicht in Betracht.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 30.10.2026, 2 K 418/26.NW