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30.10.2026

Zugang zum Bankkonto gewährt: Frau muss für Online-Betrug ihres Partners geradestehen

Weil sie ihm freien Zugang zu ihrem Bankkonto gewährt hat, muss eine Frau für die kriminellen Machenschaften ihres Ex-Freunds geradestehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. Die Frau wurde zur Rückzahlung von knapp 6.000 Euro an einen Mann verurteilt, der einer Online-Betrugsmasche des Ex-Freunds zum Opfer gefallen war. Dabei blieb offen, ob sie überhaupt in die Tat eingeweiht war oder persönlich von der Beute profitiert hat.

Das Opfer wurde durch eine Phishing-SMS und den Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters zur Durchführung von "Updates" bezüglich seiner Bankdaten für das Online-Banking veranlasst. In der Folge wurden von seinem Konto knapp 6.000 Euro ohne sein Wissen auf das Konto der Frau bei einer Sparkasse überwiesen.

Der getäuschte Mann verlangte von ihr nun vor Gericht die Rückzahlung des abgeflossenen Geldes. Die Frau bestritt aber, selbst an dem Betrug beteiligt gewesen zu sein. Vielmehr habe ihr damaliger Freund die Tat allein begangen und das Geld inzwischen auch abgehoben und ausgegeben. Sie habe ihm lediglich ihre Bankkarte überlassen, weil er ihr gegenüber vorgegeben habe, sich in Schwierigkeiten zu befinden.

Das LG hat es offen es gelassen, ob den Angaben der Frau Glauben zu schenken ist. Sie müsse den Betrag zurückerstatten, auch wenn sie selbst an dem Betrug nicht beteiligt war. Denn das Geld sei immerhin ohne rechtlichen Grund auf ihrem Konto eingegangen. Da sie als Kontoinhaberin ihrem damaligen Freund die Nutzung des Kontos ermöglicht hatte, sei sie so zu behandeln, als hätte sie selbst gewusst, dass das Geld kriminell erlangt war. Sie muss deshalb zahlen, auch wenn sie von der Straftat nicht profitiert hat.

Möglicherweise könnte die Frau ihrerseits den Ex-Freund in Haftung nehmen, so das Gericht. Ob sie das Geld jemals von diesem zurückbekommt, bleibt jedoch offen.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.09.2026, 9 O 46/25, rechtskräftig