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29.10.2026

Zeuginnen als unglaubwürdig dargestellt: Kein Grund für Strafschärfung

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung im Grundsatz bestätigt, den Strafausspruch jedoch aufgehoben. Grund dafür war ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung: Das Landgericht (LG) Heilbronn hatte zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt.

Der Angeklagte war zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Er hatte die Vorwürfe bestritten und die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen in Zweifel gezogen. Das LG wertete dies bei der Strafzumessung zu seinen Lasten und führte aus, der Mann habe versucht, die Geschädigten als "Lügnerinnen" darzustellen und sie dadurch zusätzlich belastet.

Der BGH stellte nun klar, dass ein Angeklagter Belastungszeugen grundsätzlich für unglaubwürdig halten oder Widersprüche in deren Aussagen aufzeigen darf, ohne im Fall seiner Verurteilung mit einer höheren Strafe rechnen zu müssen. Das gehöre zum zulässigen Verteidigungsverhalten. Erst wenn die Grenze zur Diffamierung überschritten werde, etwa durch ehrverletzende Angriffe, Verleumdungen oder besonders herabwürdigende Vorwürfe, könne ein solches Verhalten strafschärfend berücksichtigt werden.

Nach Auffassung des BGH ergaben die Urteilsgründe jedoch nicht, dass der Angeklagte die Zeuginnen über das bloße Bestreiten der Vorwürfe hinaus beleidigt oder diffamiert habe. Vielmehr habe er lediglich die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen und mögliche Motive für Falschbelastungen benannt. Das reiche für eine strafschärfende Bewertung nicht aus.

Der Schuldspruch bleibt damit bestehen. Über die Höhe der Strafe muss jedoch eine andere Jugendschutzkammer des LG Heilbronn erneut entscheiden. Dabei sind die bisherigen Tatsachenfeststellungen bindend; neu zu bewerten ist allein die Strafzumessung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.08.2026, 1 StR 157/26