09.10.2026
Unionsbürgerinnen können ihren Anspruch auf Kindergeld auch dann behalten, wenn sie wegen Schwangerschaft und Geburt vorübergehend weder arbeiten noch aktiv auf Jobsuche sind. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Rechte von EU-Bürgerinnen gestärkt, die nach der Geburt ihres Kindes vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausscheiden.
Im Streitfall ging es um eine rumänische Staatsangehörige, deren befristetes Arbeitsverhältnis wenige Monate nach der Geburt ihrer Tochter endete. Die Familienkasse verweigerte ihr für mehrere Monate Kindergeld, weil sie weder beschäftigt war noch ausreichende eigene Existenzmittel nachweisen konnte. Der BFH bestätigte jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, das der Mutter Kindergeld zugesprochen hatte.
Aus Sicht des BFH kann die unionsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses fortbestehen. Dies gelte insbesondere für Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt unterbrechen. Voraussetzung sei, dass sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Geburt wieder eine Beschäftigung aufnehmen oder eine neue Stelle finden.
Für die Beurteilung, ob dieser Zeitraum noch angemessen ist, müssen die Finanzgerichte nach den Vorgaben des BFH sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Maßgeblich sei grundsätzlich ein Betrachtungszeitraum von bis zu zwölf Monaten nach der Geburt. Innerhalb dieses Zeitraums könne die Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz vorübergehender Erwerbsunterbrechung fortbestehen.
Im konkreten Fall hatte die Frau rund ein Jahr nach der Geburt ihrer Tochter erneut Arbeitsverträge abgeschlossen und eine Beschäftigung aufgenommen. Der BFH wertete dies als ausreichenden Nachweis dafür, dass ihre Arbeitnehmereigenschaft und damit ihr aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit abgeleiteter Kindergeldanspruch fortbestanden.
Die Familienkasse könne sich dabei nicht auf restriktivere Verwaltungsvorgaben berufen. Maßgeblich sei vielmehr die unionsrechtskonforme Auslegung des Freizügigkeitsrechts unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, betonte der BFH.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2026, III R 27/24