09.10.2026
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung zentraler Fragen zur Aktualisierung nationaler Luftreinhalteprogramme gebeten. Im Kern geht es darum, wie aktuell die Datengrundlage eines solchen Programms sein muss und welche Klagerechte Umweltverbänden zustehen.
Hintergrund ist eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das von der Bundesregierung im Mai 2024 beschlossene nationale Luftreinhalteprogramm. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Klage stattgegeben und den Bund verpflichtet, das Programm nachzubessern. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Bund wichtige Entwicklungen, die nach der letzten Emissionsprognose vom Mai 2023 eingetreten waren, nicht berücksichtigt. Dazu zählten unter anderem die Abschaffung der Kaufprämie für Elektroautos sowie ein aktualisierter Treibhausgas-Projektionsbericht.
Das BVerwG möchte nun vom EuGH wissen, ob die Mitgliedstaaten bei der Fortschreibung ihrer Luftreinhalteprogramme auch solche Änderungen berücksichtigen müssen, die nach der Erstellung der letzten Emissionsprognose, aber noch vor dem Beschluss des Programms eingetreten sind. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob dies auch gilt, wenn die Frist zur Aktualisierung des Programms bereits überschritten wurde.
Außerdem bitten die Leipziger Richter um Klärung, ob die zugrunde gelegten Emissionsminderungsmaßnahmen gegebenenfalls angepasst werden müssen, damit die unionsrechtlichen Reduktionsziele weiterhin erreicht werden können. Oder reicht es aus, die durch veraltete Annahmen entstehenden Unsicherheiten lediglich im Programm zu dokumentieren?
Schließlich soll der EuGH entscheiden, welche gerichtlichen Ansprüche Umweltverbänden wie der DUH zustehen. Umstritten ist, ob sie lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Luftreinhalteprogramms verlangen können oder ob sie einen Anspruch auf dessen tatsächliche Überarbeitung haben.
Das BVerwG hat das Verfahren bis zur Entscheidung aus Luxemburg ausgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.10.2026, BVerwG 7 C 1.25