07.10.2026
Ein Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht allein deshalb von einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie ausschließen, weil deren Lohn zuvor durch die gesetzliche Mindestlohnerhöhung gestiegen ist. Ein solcher Ausschluss verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Geklagt hatte eine Servicekraft, deren Stundenlohn zum 01.10.2022 infolge der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns von 10,56 Euro auf zwölf Euro gestiegen war. Während das Unternehmen den meisten Vollzeitbeschäftigten über 26 Monate hinweg ab November 2022 eine monatliche Inflationspauschale von 115,38 Euro netto zahlte, erhielten Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn, deren Stundenlohn vor der Mindestlohnerhöhung unter 11,49 Euro gelegen hatte, lediglich eine Einmalzahlung von 250 Euro.
Der Arbeitgeber verteidigte diese Ungleichbehandlung damit, dass die betroffenen Beschäftigten durch die Mindestlohnerhöhung bereits über mehr Einkommen verfügten und deshalb weniger ausgleichsbedürftig seien als Arbeitnehmer, die von der Lohnerhöhung nicht oder nur geringfügig profitiert hätten. Zudem treffe die Inflation Beschäftigte mit ohnehin niedrigem Lebensstandard weniger stark. Daher sei es gerechtfertigt, diese Gruppe von der laufenden Inflationsprämie auszunehmen.
Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Zwar dürften Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen unterschiedliche Arbeitnehmergruppen bilden. Die dafür gewählten Kriterien müssten jedoch sachlich gerechtfertigt sein und dem Zweck der Leistung entsprechen. Daran fehle es hier. Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Entgelt allein wegen der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung gestiegen sei, widerspreche den Wertungen des Mindestlohngesetzes, das Mindestschutz und gesellschaftliche Teilhabe sichern solle.
Besonders gelte dies bei einer Inflationsausgleichsprämie. Diese habe der Gesetzgeber ausdrücklich als zusätzliche Leistung neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt vorgesehen. Bei Mindestlohnempfängern sei dieses geschuldete Entgelt gerade der gesetzliche Mindestlohn. Die Erhöhung auf das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau könne daher nicht als Grund dienen, ihnen den Inflationsausgleich vorzuenthalten.
Die Servicekraft hat daher Anspruch auf die volle Inflationsausgleichsprämie, soweit sie nicht bereits durch die gewährte Einmalzahlung abgegolten wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2026, 10 AZR 62/26