17.09.2026
In einem Vergütungsstreit versagen die Sozialgerichte einem außerklinischen Intensivpflegedienst unter Verweis auf ein laufendes Schiedsverfahren einstweiligen Rechtsschutz, sprich: die vorläufige Festsetzung einer auskömmlichen Vergütung. Der Insolvenzverwalter des Pflegedienstes zieht vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und bekommt recht. Die Karlsruher Richter sehen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Hintergrund des Verfahrens war ein Konflikt über die Vergütung eines Pflegedienstes für außerklinische Intensivpflege. Nachdem Verhandlungen mit den Kranken- und Ersatzkassen gescheitert waren und die Dauer des gesetzlich vorgeschriebenen Schiedsverfahrens ungewiss blieb, beantragte die betroffene GmbH im Eilverfahren eine vorläufige Festsetzung einer auskömmlichen Vergütung. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht lehnten den Antrag ab.
Das BVerfG stellt nun klar, dass Gerichte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht ohne jede inhaltliche Prüfung allein mit dem Hinweis auf ein noch nicht abgeschlossenes Schiedsverfahren zurückweisen dürfen. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz verlange grundsätzlich die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile drohen.
Nach Auffassung der Kammer hatten die Sozialgerichte verkannt, dass das laufende Schiedsverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht grundsätzlich ausschließt. Eine gesetzliche Regelung, die Eilrechtsschutz in solchen Fällen ausschließe, existiere nicht. Daher hätte das LSG zumindest prüfen müssen, welche Folgen eine Ablehnung des Antrags für den Pflegedienst haben könnte.
Besonders ins Gewicht fiel für das BVerfG, dass der GmbH nach ihrem Vortrag der das wirtschaftliche Aus drohte. In einer solchen Situation dürfe der Vorrang des Schiedsverfahrens nicht schematisch dazu führen, dass vorläufiger Rechtsschutz vollständig versagt werde. Vielmehr sei eine Folgenabwägung erforderlich.
Die Verfassungsrichter hoben deshalb den Beschluss des LSG auf und verwiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.06.2026, 1 BvR 2696/25