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31.08.2026

Arbeitgeber: Darf Homeoffice nach billigem Ermessen beenden

Arbeitgeber können die Erlaubnis zum Homeoffice grundsätzlich durch eine Weisung beenden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf mit Urteil vom 11.02.2026 entschieden (3 Ca 6587/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht stellte laut DAV klar, dass eine Anweisung zur Rückkehr in den Betrieb unwirksam ist, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigt und sachlich nicht hinreichend begründet werden kann.

Der Kläger hatte sich gegen eine Anweisung seines Arbeitgebers gewandt, wonach das bisher praktizierte externe Arbeiten vorübergehend beendet wurde. In der Weisung hieß es, das externe Arbeiten werde bis zum Abschluss eines anstehenden Releasewechsels einer Software gestrichen. Bis dahin hatte der Arbeitnehmer regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche im Homeoffice gearbeitet, insbesondere montags und freitags.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Anspruch auf Homeoffice bestand nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Auch aus anderen Regelungen ergab sich kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, seine Tätigkeit dauerhaft außerhalb des Betriebs zu erbringen. Grundsätzlich konnte der Arbeitgeber deshalb den Arbeitsort im Rahmen seines Weisungsrechts neu bestimmen.

Dennoch hatte die Klage teilweise Erfolg. Das ArbG stellte nach Angaben des DAV fest, dass die Weisung, die Arbeitsleistung von montags bis donnerstags im Betrieb zu erbringen, unwirksam war.

Die tragende Argumentation des Gerichts stützte sich auf die so genannte Billigkeitskontrolle. Da das Recht, den Ort der Tätigkeit zu bestimmen, ein wesentliches Merkmal des Arbeitgeber-Weisungsrechts ist, dürfe der Arbeitgeber grundsätzlich die Rückkehr in den Betrieb anordnen, sofern das Homeoffice nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgeschrieben wurde.

Allerdings verlange diese Entscheidung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen, so der DAV zum Gerichtsurteil. Im vorliegenden Fall habe die pauschale Anweisung, das Homeoffice bis zum Abschluss eines Projekts vollständig zu streichen, dieser Kontrolle nicht standgehalten. Denn die Belange des Arbeitnehmers seien unangemessen zurückgestellt worden. Für die Einhaltung dieser Anforderungen trage der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.

Deutscher Anwaltverein e.V., Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht, PM vom 24.08.2026