24.08.2026
Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrtberechtigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal zu einem Verkehrsunfall im Einmündungsbereich entschieden. Weil das Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße nahezu doppelt so schnell unterwegs war wie erlaubt, bleibt der Halter ganz überwiegend auf seinem Schaden sitzen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftet nur zu 20 Prozent.
Ein Kfz war auf einer Landstraße unterwegs. Im Einmündungsbereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit einem Pkw, der auf die Landstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verlangte Ersatz seines Schadens von rund 19.500 Euro. Der Unfallgegner berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei.
Das LG ließ den Unfallhergang durch einen Sachverständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkradbewegungen zwar technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren.
Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden Pkw hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwindigkeitsverstoß des Vorfahrtberechtigten deutlich. Denn mit einer solchen groben Verkehrswidrigkeit habe der Wartepflichtige nicht rechnen müssen. Von seinem geltend gemachten Schaden müsse der Vorfahrberechtigte daher 80 Prozent selbst tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken möglich.
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 14.08.2026, 4 O 221/23, nicht rechtskräftig