14.08.2026
Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren entschieden.
Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die »rund um die Uhr« (»24/7«) geöffnet sind. Um Störungen der grundgesetzlich besonders geschützten Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.
Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u. Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.
Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten oder Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab (BayVGH, Beschluss vom 7. August 2026, Az. 22 NE 26.773). Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag, Az. 22 N 26.774) vorbehalten.
Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft
In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschlussverordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vor. Darüber hat das Verwaltungsgericht Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rahmen von drei Eilbeschlüssen vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und 24. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Vgl. dazu die entsprechende Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts: www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/pm). Dagegen sind seit 6. August 2026 drei Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565, 22 CS 26.1566). Wann über diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das Verwaltungsgericht München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt (»Univiertel«). Weitere Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern gegen Gaststätten und Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht. Weitere Auskünfte erteilt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts München: www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/presse/index.html.
BayVGH, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zu Beschluss vom 07.08.2026, Az. 22 NE 26.773