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31.07.2026

Von der Dienstreise in den Urlaub: Was steuerlich zu beachten ist

Zuerst zur Fortbildung, dann in den Urlaub: Das ist teilweise steuerlich absetzbar – sogar wenn der Partner dabei ist. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) informiert.

Wenn man an eine betriebliche Reise, etwa zu einer Fortbildung, Urlaub anschließt, gelte die Reise steuerrechtlich als "gemischte Aufwendung", so die VLH. Davon könne man die Anreise, die erste Übernachtung und die Verpflegung für die Fortbildungstage als Werbungskosten von der Steuer absetzen – sollte der Arbeitgeber diese Kosten nicht übernehmen.

Möglich mache das ein Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom September 2009. Vorher habe das so genannte Aufteilungs- beziehungsweise Abzugsverbot gegolten, erläutert die VLH: Nur bei einer lupenreinen Dienstreise habe es Geld vom Staat zurückgegeben. Das habe sich geändert.

Nach wie vor gelte aber: Wer ausschließlich eine Dienstreise macht, ohne Urlaubstage davor oder danach, der könne auch die vollen Kosten dafür bei der Steuer als Werbungskosten angeben – sofern diese nicht von der Firma übernommen werden.

Wenn man seinen Partner mit auf eine berufliche Reise nehme und sowohl Geschäftstermine haben als auch private Ausflüge unternehme, spreche man von einer privaten Mitveranlassung der Reise. Bei der Steuer dürfe man dann nur den beruflich veranlassten Reisekostenanteil geltend machen. Die VLH verweist auf ein Urteil des BFH vom 24.08.2012 (III B 21/12).

Entscheidend sei, die Zeiten, die beruflich und privat genutzt wurden, genau und nachvollziehbar zu trennen. Wenn der Lebens- oder Ehepartner bei der Reise dabei ist, ändere das nichts am Aufteilungsprinzip und mindere auch nicht die Berücksichtigung der Kosten für die Hin- und Rückreise.

Die eindeutigen Dienstreisekosten rechne man anschließend zusammen und trage sie in der Anlage N unter "Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten" ein. Außerdem sollte man Tagungsprogramme, Seminarunterlagen, Essensbelege usw. parat haben, rät die VLH – falls das Finanzamt Nachfragen hat.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 28.07.2026