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24.07.2026

E- und Hybrid-Dienstwagen: Finanzministerium konkretisiert Stromkostennachweis

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 05.11.2021 zur steuerlichen Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angepasst.

Kern der Änderungen sind die Vorgaben zur Ermittlung der Stromkosten beim Laden betrieblicher E- oder Hybridfahrzeuge an privaten Ladeeinrichtungen. Der betriebliche Anteil am Stromverbrauch kann weiterhin mithilfe eines separaten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesen werden; eine Eichrechtskonformität ist dafür nicht erforderlich. Für den Nachweis genügen regelmäßig Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten. Bei der Berechnung dürfen neben den Kosten je Kilowattstunde auch die Grundpreise für den Strom anteilig berücksichtigt werden. Die Einspeisung von Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage bleibt aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Zudem präzisiert das BMF die Anwendung bei dynamischen Stromtarifen. Hier können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je Kilowattstunde einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde gelegt werden.

Alternativ können Steuerpflichtige aus Vereinfachungsgründen weiterhin eine Strompreispauschale nutzen. Maßgeblich ist dabei der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte durchschnittliche Haushaltsstrompreis für das erste Halbjahr des dem Wirtschaftsjahr vorangehenden Kalenderjahres. Mit dieser Pauschale sind sämtliche Stromkosten für das Laden an der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale ist für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben.

Die Neuregelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Bis zum 31.07.2026 beanstandet die Finanzverwaltung jedoch weiterhin die Anwendung der bisherigen Regelungen. Das ausführliche Schreiben ist auf den Seiten des BMF 8www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei verfügbar.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.07.2026, IV C 6 - S 2177/00016/042/056, IV C 5 - S 2334/00087/015