08.07.2026
Wie sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See zu besteuern? In einem aktuellen Schreiben beschäftigt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in diesem Zusammenhang mit der Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nr.4 Buchstabe a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Das Ministerium nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.10.1977 (I R 250/75), nach dem Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.
Das BMF tritt dem entgegen und entscheidet in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise: Für die Zwecke der Anwendung des § 49 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 EStG gilt die Ausübung von nichtselbstständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt. Hiervon unberührt bestimme sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.
Die geänderte Verwaltungsauffassung ist laut BMF erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31.12.2026 beginnen. Für Fragen des Abkommensrechts verweist das BMF auf sein Schreiben vom 15.04.2025 (BStBl I S. 1008).
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 06.07.2026, IV B 6 - S 2300/00151/004/111