07.07.2026
Gilt die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) auch auf einer Rennstrecke? Ja, sagt das Landgericht (LG) Köln. Zudem hält es fest, dass ein Ölverlust auf dem Nürburgring kein so gravierender und außergewöhnlicher Umstand ist, dass er die (einfache) Betriebsgefahr des durch Rutschen auf der Ölspur verunfallten Fahrzeugs zurücktreten lässt.
Ein Porsche befuhr die Nordschleife des Nürburgrings im Rahmen einer Touristenfahrt. Vor ihm fuhr ein BMW, aus dem Motoröl austrat. Der Porsche kam auf der Ölspur ins Rutschen, drehte sich und kollidierte mit der linken Schutzplanke. Die Eigentümerin des Porsches machte einen Gesamtschaden von rund 101.650 Euro geltend. Die Haftpflichtversicherung des BMW-Eigentümers zahlte hierauf nur rund 65.300 Euro. Die Porsche-Eigentümerin sieht die Versicherung zu 100 Prozent in der Haftung. Nicht aufgeklärt werden konnte, wie schnell der Porsche auf der Rennstrecke unterwegs war.
Das LG Köln hat der Porsche-Eigentümerin weitere 16.023 Euro zugesprochen. Im Übrigen müsse sie – mit einer Quote von 20 Prozent – ihren Schaden selbst tragen. Die geforderte äußerste Sorgfalt eines "Idealfahrers« habe sie nicht nachweisen können. Denn sie habe nicht bewiesen, dass der Porsche die Nordschleife nur mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) befahren habe. Zudem hatte das Gericht Zweifel, ob ein "Idealfahrer" die Ölspur nicht vorzeitiger hätte wahrnehmen und so den Unfall hätte vermeiden können.
Bei der nach § 17 Straßenverkehrsgesetz vorzunehmenden Haftungsabwägung müsse die Porsche-Eigentümerin sich die (einfache) Betriebsgefahr ihres geführten Pkw entgegenhalten lassen. Die Betriebsgefahr bestehe dann, wenn spezifische Gefahren des Kraftfahrzeugs in den Verkehr getragen werden. Hierzu zitierte das LG Köln aus einer Entscheidung des Oberlandesgericht Koblenz (Hinweisbeschluss vom 19.01.2023, 12 U 1933/22). Danach komme es auf der Nordschleife des Nürburgrings regelmäßig zum Austritt von Öl komme und zu damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge. Beim sportlichen Fahren drohe ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, beim extrem langsamen Fahren die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich von hinten "im Rennmodus" nähernden Fahrzeugen. Sowohl das "sportliche" Fahren als auch das besonders langsame, vorsichtige Fahren auf der Nordschleife beinhalte damit erhebliche Gefahrenpotentiale.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 11.06.2026, 5 O 212/24, nicht rechtskräftig