06.07.2026
Die Stadt Dortmund hat gegenüber einem portugiesischen Staatsangehörigen und Rapmusiker voraussichtlich zu Recht den sofort vollziehbaren Verlust des europäischen Freizügigkeitsrechts festgestellt und ihm die Abschiebung nach Portugal angedroht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.
Das Landgericht (LG) Dortmund hatte den Antragsteller wegen mehrerer Betäubungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Rapper hatte sich mehrfach unter anderem wegen der Einfuhr und des Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Antragsteller befindet sich gegenwärtig in Strafhaft.
Die Stadt Dortmund hat ihm gegenüber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Verlust seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts festgestellt, ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung nach Portugal angedroht.
Den gegen diese behördliche Ordnungsverfügung gerichteten Eilantrag hat das VG Gelsenkirchen abgelehnt. Das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Verlustfeststellung überwiege, weil diese und die Abschiebungsandrohung voraussichtlich offensichtlich rechtmäßig seien.
Das Gericht sieht zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung, die für eine Beendigung des Aufenthalts des Mannes in Deutschland sprechen. Die durch das LG Dortmund mit der hohen Freiheitsstrafe von über sechs Jahren abgeurteilten Straftaten im Bereich des illegalen Drogenhandels sieht das VG als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses an. Sie seien geeignet, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Die Umstände der Tatbegehung wertet das VG als besonders schwerwiegend. Der Antragsteller habe sehr hohe Mengen Betäubungsmittel im Kilogramm-Bereich gehandelt. Die Folgen dieser Art des illegalen Betäubungsmittelhandels für die Gesellschaft seien weitreichend und berührten ein gesellschaftliches Grundinteresse.
Das Gericht hat aufgrund der Einzelfallumstände eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt. Der Antragsteller habe sich nicht ersichtlich aus dem Netzwerk gelöst, in dem er die Taten begangen hat. Er betreibe ein Musiklabel zusammen mit einem anderweitig wegen bandesmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilten Mann. Diese bestehende Verbindung spreche dafür, dass der Antragsteller in Zukunft keinen ausreichenden Abstand zum Drogenmilieu halten und in sein altes Netzwerk zurückfallen könnte. Gründe für eine abweichende Bewertung der Wiederholungsgefahr, wie beispielsweise eine zwischenzeitliche Strafaussetzung zur Bewährung, seien nicht ersichtlich.
Die Stadt Dortmund habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie habe die familiären Belange des mit einer Deutschen verheirateten Antragstellers, mit der er ein gemeinsames Kind hat und ein weiteres erwartet, berücksichtigt. Beanstandungsfrei sei sie zu dem Ergebnis gekommen, dass gleichwohl das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland überwiegt. Den Kontakt mit seinen Kindern und seiner Frau könne der Mann bis auf Weiteres über soziale Medien oder außerhalb Deutschlands pflegen. In der Haftzeit habe er zudem die Absicht bekundet, nach Beendigung der Haft mit seiner Familie nach Portugal auszuwandern. Seiner Musikertätigkeit könne er im Ausland nachgehen.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Musiker kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.07.2026, 16 L 821/26, nicht rechtskräftig