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02.07.2026

Gerichtliches AdV-Verfahren: Zur örtlich zuständigen Finanzbehörde

Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist analog § 63 Absatz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren, auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat. Außerdem entschied das Finanzgericht (FG) Hamburg, dass ein Hinzuschätzungsergebnis aufgrund einer Nachkalkulation eines Jahres nicht ohne den Nachweis gleicher Betriebsstrukturen auf andere Jahre und andere Betriebsteile des Steuerpflichtigen übertragen werden darf.

Die Beteiligten stritten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden für mehrere Jahre.

Die Antragstellerin war im Bereich der Gastronomie tätig und betrieb zwei Restaurants. Das Finanzamt A führte eine Außenprüfung durch. Während der Betriebsprüfung wurde dem Finanzamt B bekannt, dass Unternehmenssitz und Geschäftsleitung nach Hamburg verlegt worden waren. Es stimmte der Beendigung der Betriebsprüfung durch das Finanzamt A zu. Nach Ende der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt A Schätzungsbescheide zum Gewerbesteuermessbetrag, Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer. Die Antragstellerin legte beim Finanzamt A Einspruch ein und beantragte nach Ablehnung der außergerichtlichen Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzamt A eine gerichtliche AdV beim FG Hamburg gegen das Finanzamt B.

Das Gericht hat entschieden, dass das Finanzamt B nach § 63 Absatz 2 FGO analog der richtige Antragsgegner war. § 63 Absatz 2 FGO sei auf den Fall zu übertragen, dass die Ausgangsbehörde (Finanzamt A) beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, die örtlich zuständige Behörde (Finanzamt B) aber nunmehr mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei.

Die Regelung in § 63 Absatz 2 Nr. 1 FGO bringe zum Ausdruck, dass die passive Prozessführungsbefugnis bei dem Finanzamt liegen solle, das mit dem Erlass der Einspruchsentscheidung betraut sei. Dies erscheine auch deshalb gerechtfertigt, weil die zuständige Einspruchsbehörde gemäß § 367 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen habe, mithin der ursprüngliche Verwaltungsakt von der nunmehr zuständigen Behörde auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei.

Das müsse auch für den Fall gelten, dass Finanzamt, gegen das der Antrag auf AdV gerichtet ist, zwar mit der Einspruchsentscheidung betraut sei, diese aber noch nicht erlassen habe. Hier sei das Finanzamt A unzuständig für den Erlass der Schätzungsbescheide gewesen. Während der Außenprüfung hätten die Finanzämter Kenntnis von der Sitzverlegung erlangt. Die Zuständigkeitsvereinbarung habe sich nur auf die Außenprüfung bezogen.

Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der Schätzungsbefugnis als auch an der Schätzungshöhe. Hinsichtlich der Schätzungshöhe sei zu beanstanden, dass das Finanzamt A einen in einem Jahr ermittelten Fehlbetrag pauschal auch bei den Umsätzen der anderen Jahre hinzugeschätzt habe. Eine Übertragung sei indes nur dann zulässig, wenn in der Betriebsstruktur keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Ernstliche Zweifel bestünden auch insoweit, als Fehlbeträge, die bei dem einen Restaurant festgestellt worden seien, auch auf das andere Restaurant übertragen worden seien, ohne darzulegen, dass die Betriebsstrukturen vergleichbar seien und das Ergebnis mit Daten des anderen Restaurants abgeglichen worden sei.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.02.2026, 6 V 90/25, rechtskräftig