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12.06.2026

Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft: Nicht vom Schuldner zu erstatten

Holt ein Gläubiger vor Einleitung eines Rechtsstreits gegen seinen Schuldner eine Auskunft über dessen Bonität ein, so kann er die Kosten dafür nicht als Verzugsschaden vom Schuldner ersetzt verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Parallelverfahren entschieden – es ging um 1,35 Euro beziehungsweise 1,61 Euro.

In den zugrunde liegenden Fällen hatten die Schuldner Abfallentsorgungsunternehmen jeweils das fällige Entsorgungsentgelt nicht gezahlt. Die Unternehmen beauftragten jeweils einen Inkassodienstleister mit der Eintreibung der Forderung, der jeweils eine Schufa-Auskunft über die Bonität des jeweiligen Schuldners einholte.

Vor Gericht klagten die Entsorgungsunternehmen ihre Forderungen mit Erfolg ein, allerdings wurde ihnen jeweils die Erstattung der Kosten für die Bonitätsauskunft versagt. Der BGH verneinte, wie bereits die Vorinstanzen, einen Ersatz der Kosten als Verzugsschaden.

Als Verzugsschaden seien Aufwendungen, die dem Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den in Verzug geratenen Schuldner entstehen, dann zu ersetzen, wenn sie aus Sicht des Gläubigers zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte unter den Umständen des Einzelfalls erforderlich und zweckmäßig sind. Maßgeblich sei die Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers zum Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme ergriffen wurde (Ex-ante-Sicht).

Nach diesen Grundsätzen sah der BGH keinen Grund dafür, die Annahme der Vorinstanz, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist. Der dadurch vermittelten Informationen bedürfe es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen.

Eine solche Auskunft möge dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger dürfe sie aber nicht schon – jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände – zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten. Mit Rücksicht darauf, dass rechtskräftig festgestellte Ansprüche von Gesetzes wegen in 30 Jahren verjähren, besitze eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Bonitätsauskunft allenfalls eingeschränkte Aussagekraft über den Erfolg einer künftigen Zwangsvollstreckung, gibt der BGH zu bedenken.

Tatsachen, aufgrund deren die Entsorgungsunternehmen die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durften, habe das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2026, VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25