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28.04.2026

Paketzusteller flüchtet vor Hunden: Keine Haftung für beschädigten Porsche

Ein Paketzusteller klingelt – und sieht sich nach dem Öffnen der Tür drei bellenden Hunden ausgesetzt, die auf ihn zulaufen. Er flüchtet sich mit einem Sprung auf die Motorhaube des neben dem Haus geparkten Porsches seines Kunden. Wegen behaupteter Kratzer und Dellen verlangt letzterer Schadensersatz. Bekommt er aber nicht, wie das Amtsgericht (AG) München entschied.

Die Richter zweifelten nach einer Beweisaufnahme bereits daran, dass die auf Bildern gezeigten Schäden auf den Zusteller-Sprung zurückzuführen sind. Aber selbst, wenn dies der Fall wäre, hafte weder der Zusteller noch sein Arbeitgeber. Denn den Porsche-Besitzer treffe aufgrund seiner Tierhalterhaftung ein Mitverschulden an dem Vorfall, hinter dem ein Verschulden des Zustellers vollständig zurücktrete.

Für nicht entscheidend befand es das AG, dass die Hunde angeblich noch drei bis vier Meter vom Zusteller entfernt und nicht aggressiv gewesen seien, als der Zusteller sich mit dem Sprung "rettete". Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere müsse nämlich gerade nicht bestanden haben. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem entstandenen Schaden genüge. Dieser sei hier gegeben. Das Bellen und Zurennen auf eine Person stelle eine typische Tiergefahr dar und habe beim Zusteller einen Fluchtreflex ausgelöst. Die Flucht sei nachvollziehbar, um eine schnelle Barriere zwischen ihm und den Hunden zu begründen.

Das AG geht davon aus, dass die Haftung des Zustellers hinter der des Porsche-Eigentümers bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge zurücktritt. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass der Hundehalter mit einem erneuten Zustellversuch rechnen musste, weil ein erster am selben Tag wegen eines fehlenden Annahmecodes gescheitert war. Das Gericht meint daher, es sei dem Porschefahrer zuzumuten gewesen, seine drei Hunde, die zusammen eine andere Rudeldynamik ausübten als ein einzelner Hund, besser unter Kontrolle zu halten, um ein gemeinsames Zulaufen auf den Zusteller zu unterbinden.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2026, 223 C 6838/25, rechtskräftig