21.04.2026
Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Absatz 1, Absatz 3 des niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) ohne Ansatz. Das stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, könnten diese (eingeschränkt) überprüft werden. Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am zugrunde liegenden Gesetz erfordere wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.
Fehle es an einem derartigen Interesse, könne im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
Die vorliegende Entscheidung erging nach Angaben des Gerichts im einstweiligen Rechtschutz. Die entschiedene Rechtsfrage könnte aber für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben. Bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden über die Grundsteueräquivalenzbeträge seien die Finanzämter in der Regel den Angaben der Steuerpflichtigen in den Grundsteuererklärungen ohne weitere Nachprüfung gefolgt. Falls die Steuerpflichtigen daher versehentlich Nutzflächen erklärt haben, obwohl diese sich im ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Haus befinden, könnte in den Bescheiden zu viel Nutzfläche erfasst sein.
Soweit die Steuerpflichtigen bereits Einspruch eingelegt haben, könnte dies laut FG noch im – aktuell häufig ruhenden – Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Ohne offenes Einspruchsverfahren hätten die Steuerpflichtigen über einen Antrag auf Fortschreibung die Möglichkeit, in ihren Bescheiden gegebenenfalls zu Unrecht erfasste Nutzfläche für die Zukunft korrigieren zu lassen.
Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, 1 V 179/25