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23.03.2026

Fahrtkosten: Wann sie sich absetzen lassen

Welche Fahrtkosten lassen sich von der Steuer absetzen? Hierüber klärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) auf.

Wer arbeiten geht, muss in der Regel einige Kilometer zum Betrieb oder ins Büro zurücklegen. Hierfür gibt es die Pendlerpauschale, und zwar unabhängig davon, wie der Weg zur Arbeit zurückgelegt wird. Sie beläuft sich aktuell auf 38 Cent pro Kilometer für die einfache tägliche Strecke zur Arbeit.

Azubis und Studierende könnten ihre Fahrtkosten zur Universität, zur Berufsschule oder zum Betrieb absetzen, so die VLH weiter.

Wer nicht einfach nur zur Arbeit fährt, sondern im Auftrag der Firma oder im Rahmen der Ausbildung eine Dienstreise macht, werde ebenfalls unterstützt: Für jeden Kilometer könne er 30 Cent absetzen – also nicht nur für eine einfache Strecke, sondern sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt. Das sei die so genannte Kilometerpauschale. Erstatte der Chef einen Teil der Fahrtkosten, sei dieser in der Steuererklärung von den eigenen Kosten abzuziehen.

Die Kilometerpauschale werde oft mit der Pendlerpauschale verwechselt, fährt die VLH fort. Letztere mit 38 Cent pro Kilometer betreffe den täglichen Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz). Die Kilometerpauschale für Dienstreisen und andere Fahrten liege bei 0,30 Euro pro Kilometer.

Wer auf Umwegen zur Arbeit fährt, müsse wissen: Längere, aber verkehrsgünstigere Wege seien absetzbar. Berufstätige bekämen das Kilometergeld also auch für einen Umweg, wenn er verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.

Kosten für eine Teilstrecke, die man mit dem eigenen Auto, Fahrrad oder E-Bike zurücklegt – zum Beispiel zum Bahnhof, von wo aus man mit dem Zug weiterfährt – seien in unbegrenzter Höhe von der Steuer absetzbar, so die VLH. Fahrtkosten, die man für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln geltend machen könne, seien dagegen auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt.

Auch die Ausgaben für eine Bahncard können nach Angaben der VLH unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Aber was gilt während der Probezeit einer Anstellung? Laut VLH unterscheidet sich diese nicht von einem regulären Angestelltenverhältnis – zumindest nicht steuerrechtlich. Deshalb könne man nicht die Hin- und die Rückfahrt absetzen, sondern wie beim regulären Angestelltenverhältnis auch nur 38 Cent pro Kilometer für eine einfache Strecke.

Arbeitnehmer mit Behinderung erhielten verschiedene Steuervergünstigungen – auch für ihre Fahrten zur Arbeit. Daneben könnten beeinträchtigte Arbeitnehmer ab einem bestimmten Behinderungsgrad auch Kosten für private Fahrten von der Steuer absetzen, zum Beispiel für Fahrten zu Behörden oder zum Einkaufen.

Auch, wer auf das Auto verzichte und stattdessen mit dem E-Scooter beziehungsweise Elektroroller zur Arbeit fährt, komme in den Genuss der Entfernungspauschale. Das gilt laut VLH auch für das Elektrofahrrad.

Wer seine beruflichen Fahrtkosten mit Elster in die Steuererklärung eintragen wolle, müsse dafür die Anlage N nutzen. Diese erfasse alle Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und dazu die Ausgaben – also die Fahrtkosten, die als Werbungskosten gelten.

Aber nicht nur die Fahrtkosten zur Arbeit seien absetzbar: Auch, wer zum Arzt, zur Psychotherapeutin oder zum Heilpraktiker fährt, könne sie in der Steuererklärung eintragen – und zwar als Krankheitskosten in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Das Gleiche gelte für Arztbesuche während der Schwangerschaft. In manchen Fällen zähle selbst die Fahrt zur Kur zu den Fahrtkosten, die man absetzen könne.

Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt ließen sich ebenfalls absetzen, wenn man seine Kinder von einem Babysitter oder den Großeltern betreuen lässt und man selbst die Fahrtkosten trägt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 16.03.2026