23.03.2026
Ein Polizeianwärter in Bremen, der der Sikh-Religion angehört, hat mit einem Eilantrag erreicht, dass er seinen Turban, den so genannten Dastar, vorerst auch zu seiner Polizeiuniform tragen darf. Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat das auch für dienstliche Einsätze mit Bürgerkontakt zugelassen.
Der Polizeianwärter, der den Studiengang "Polizeivollzugsdienst" an der Hochschule für öffentliche Verwaltung besucht, trägt den Turban aus religiösen Gründen. Während der laufenden Praxisphase seines Studiums wies ihn der Polizeipräsident und sein Vorgesetzter an, bei Tätigkeiten mit Außenwirkung, insbesondere bei Einsätzen mit Bürgerkontakt, seinen Dastar abzulegen. Da er dies nicht tat, musste er – während seine Studiengruppe den Außendienst des Praktikums absolvierte – die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Der Studierende sah sich dadurch in seiner Religions- sowie Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt. Er war der Ansicht, dass ihm im Rahmen seines dualen Studiums notwendige praktische Ausbildungsinhalte vorenthalten blieben. Für einen solch tiefgreifenden Grundrechtseingriff fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
Dem hat sich das VG angeschlossen. Das verfügte Dastar-Verbot beruhe nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Es habe Verbot nicht auf die Uniformordnung der Polizei gestützt werden dürfen. Diese finde ihre Rechtsgrundlage in § 56 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG), wonach "Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung" getroffen werden dürfen, aber gerade keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamten mit religiösem Bezug. Hierfür bedürfe es im Bereich des Polizeivollzugsdienstes nach § 56 Absatz 2 BremBG einer Rechtsverordnung. Eine solche habe die Senatorin für Inneres und Bildung bislang aber nicht erlassen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.
Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 19.03.2026, 6 V 664/26, nicht rechtskräftig