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16.03.2026

Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken: Ist tauschähnlicher Umsatz

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hält das Bundesfinanzministerium (BMF) an seinen Grundsätzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fest. Allerdings nimmt es einige Klarstellungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vor.

Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (V R 25/21). Nach Ansicht des BFH kann auch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassung darstellen.

Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die (teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblich darauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung bestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde.

Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein "bloßer", sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang. Es liege daher ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der anteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2021 in der Rechtssache C- 288/19. Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, bei der der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass der EuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich aus um den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung des BFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden habe.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich laut BMF grundsätzlich kein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung könne daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzend und klarstellend hat das Finanzministerium aber Änderungen in Abschnitt 3a.5 Absatz 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Absatz 9 UStAE vorgenommen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt werden, beanstandet das Ministerium es allerdings nicht, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz bestimmt wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.03.2026, III C 3 - S 7117-e/00003/005/058