12.03.2026
Anfang 2026 entfielen die Pauschalen für selbst getragene Stromkosten des Arbeitnehmers beim Laden betrieblicher Fahrzeuge. Stattdessen sind Strommenge und -preis nachzuweisen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und fordert eine Vereinfachung.
Laden Arbeitnehmer elektrische Dienstwagen zu Hause, könnten Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei erstatten. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Jahr 2020 habe hierfür Pauschalen ohne Einzelnachweise vorgesehen, die bis Ende 2030 gelten sollten. Mit Schreiben vom 11.11.2025 hätten Bund und Länder diese Erleichterung vorzeitig beendet. Das kritisiert der DStV. Er fordert die Beibehaltung der bürokratiearmen Pauschale ein.
Auch künftig könnten Arbeitgeber Stromkosten für das Laden betrieblicher Fahrzeuge zu Hause steuerfrei erstatten. Allerdings müssten Arbeitnehmer die geladene Strommenge nunmehr mit einem separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen. Zusätzlich sei der individuelle Strompreis – bestehend aus Arbeitspreis je Kilowattstunde und anteiligem Grundpreis – zu belegen. Alternativ akzeptiere die Finanzverwaltung für die Jahre 2026 bis 2030 eine Strompreispauschale.
Die Neuregelung erfordere kurzfristige Anpassungen: Arbeitgeber müssten ihre Abrechnungsprozesse umstellen und Nachweise prüfen. Arbeitnehmer müssten regelmäßig Daten zu Stromverbrauch und Strompreis übermitteln.
Der DStV kritisiert den Wechsel von der bewährten bürokratiearmen Pauschale hin zu einer aufwendigen Einzelfallermittlung. Er regt daher an, kurzfristig wieder eine bürokratiearme Pauschalregelung einzuführen – idealerweise gesetzlich und rückwirkend zum 01.01.2026.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 10.03.2026