13.02.2026
Der Bebauungsplan der Gemeinde Boitzenburger Land für eine großflächige Photovoltaik-Anlage ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Im Jahr 2021 setzte die Vertretung der Gemeinde einen Bebauungsplan fest, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer großflächigen Photovoltaik-Anlage auf einer bisherigen circa 128 Hektar großen Ackerfläche zu schaffen. Dieser Bebauungsplan ist einer von insgesamt drei parallel aufgestellten Bebauungsplänen, die im Gemeindegebiet unweit voneinander entfernt die Errichtung großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen ermöglichen sollten.
Gegen den Bebauungsplan mit dem größten räumlichen Geltungsbereich erhob eine Umweltvereinigung gegenüber der Gemeinde zahlreiche Rügen formeller und materieller Art. Er machte insbesondere geltend, der Standort sei aus umwelt- und naturschutzrechtlichen Gründen unzutreffend bewertet worden. 2023 beantragte er beim OVG daher, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären.
Dieser Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Dem OVG zufolge ließ sich schon nicht feststellen, dass die Gemeinde bei der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung – wie gesetzlich vorgeschrieben – eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse, die für eine Umplanung mitursächlich war und daher als wesentlich einzustufen war, mit ausgelegt hat. Abgesehen davon sei der Bebauungsplan wegen beachtlicher materieller Mängel für unwirksam zu erklären. Denn die Bewertung, dass das Plangebiet für Photovoltaik-Anlagen geeignet sei, enthalte sowohl einen Ermittlungs- als auch einen Bewertungsfehler.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2026, OVG 2 A 4/23, nicht rechtskräftig