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13.02.2026

Waffenlieferungen nach Israel: Palästinenser in Karlsruhe erfolglos

Ein im Gazastreifen lebender Palästinenser sieht sich durch die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt. Er klagt, scheitert damit aber auf ganzer Linie – jetzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Aus dem Grundgesetz ergebe sich der Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen, führen die Verfassungsrichter aus. Unter bestimmten Bedingungen könne aus diesem Auftrag die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen. Die staatlichen Organe entschieden aber grundsätzlich in eigener Verantwortung, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen bestehe deshalb in der Regel nicht, betont das BVerfG.

Ob im Einzelfall von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen sei, entschieden zunächst die Fachgerichte. Das BVerfG prüfe, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und namentlich eine aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) folgende Schutzverpflichtung bei ihrer Entscheidung verkannt oder willkürlich verneint haben. Beschwerdeführende müssten dartun, dass die Entscheidungen der Fachgerichte an einem vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Verfassungsverstoß leiden.

Im vorliegenden Fall habe der Palästinenser nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Fachgerichte eine möglicherweise zu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG verkannt oder willkürlich verneint hätten. Die fachgerichtliche Auslegung, wonach die Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung keine drittschützende Wirkung entfalten und sich auch nicht unmittelbar aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht ein Recht auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern ergibt, sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, bedurfte laut BVerfG daher keiner Entscheidung.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.02.2026, 2 BvR 1626/25