10.02.2026
Hessen hat die erforderlichen Flächenbeitragswerte für Windenergie noch nicht erfüllt. Das meint der Verwaltungsgerichtshof (BGH) Hessen. Er hat gegenläufige Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums aufgehoben.
Geklagt hatte eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, die auf dem Taunuskamm zehn Windenergieanlagen errichten und betreiben will.
Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit dem der Bund die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hat bis zum 31.12.2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31.12.2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.
Mit den von der Klägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 08.12.2023 und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13.12.2023 sowie des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 13.03.2024 wurde jeweils festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläne erfüllt werde. Zum Stichtag 02.10.2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen zwei Prozent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im Teilregionalplan Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent der hessischen Landesfläche.
Durch diese Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten stark eingeschränkt. Die Klägerin macht daher geltend, dass in der Planungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nicht erreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesen seien.
Der VGH hat den Klagen stattgegeben. Nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage müssten die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionen ausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen 1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.
Der VGH hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.
Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteile vom 09.02.2026, 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T, nicht rechtskräftig