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05.02.2026

AfD-Bundestagsfraktion: Kann Einladung zur Sicherheitskonferenz nicht gerichtlich erzwingen

Zwei Mal war die Bundestagsfraktion der AfD nicht zur Münchner Sicherheitskonferenz eingeladen worden. Sie klagte, weil sie ihre Chancengleichheit verletzt sah. Das Landgericht (LG) München I wies die Klage ab. Wie das Gericht mitteilt, ist das Urteil vom vergangenen Dezember jetzt rechtskräftig.

Die Sicherheitskonferenz findet alljährlich im Februar in München statt. Sie wird von einer Stiftung privat organisiert.

Die AfD-Bundestagsfraktion begründete ihre Klage damit, bei der Stiftung handele es sich um eine Einrichtung, die öffentliche und staatliche Funktionen wahrnehme. Sie sei daher auch wie der Staat selbst zur Gleichbehandlung aller Parteien verpflichtet. Ein gezielter Ausschluss der AfD durch Nichteinladung zur Münchner Sicherheitskonferenz sei daher unzulässig.

Die Stiftung meinte, die Klage sei zulässig. Davon abgesehen bestehe kein Rechtsanspruch der AfD-Bundestagsfraktion auf Einladung zur Münchner Sicherheitskonferenz. Die Stiftung sei eine privatrechtlich organisierte Einrichtung, es seien auch keine staatlichen Organisationen an ihr beteiligt oder übten unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf sie aus. Die "Staatsferne" und die Unabhängigkeit der Veranstaltung seien seit der Gründung gerade der "Markenkern" der Konferenz. Die Stiftung sei mithin keine Trägerin öffentlicher Gewalt und daher bei der Auswahl der Eingeladenen nicht wie staatliche Institutionen gebunden.

Das LG München I hat entschieden, dass die Klage unzulässig, jedenfalls aber auch unbegründet ist. Zwar sei der Rechtsweg zu den Zivilgerichten grundsätzlich eröffnet, der gestellte Klageantrag, der eine Einladung der Bundestagsfraktion zum Inhalt hatte, sei jedoch zu unbestimmt. Er sei nicht mit der Begründung der Klage zu vereinbaren, wonach auch im Übrigen keine Fraktionen des Bundestags Einladungen zur Münchner Sicherheitskonferenz erhielten, sondern allenfalls einzelne Bundestagsabgeordnete.

Abgesehen davon sei die Klage auch nicht begründet. Die AfD habe schon nicht ausreichend darlegen können, weshalb die Ausrichterin der Münchner Sicherheitskonferenz wie ein Träger öffentlicher Gewalt zu beurteilen sei. Es ergäbe sich daher bereits nicht, dass die Maßstäbe, die an staatliches Handeln anzulegen wären, auf die beklagte Ausrichterin der Sicherheitskonferenz anzuwenden seien.

Auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Chancengleichheit der AfD-Fraktion überhaupt beeinträchtigt ist, wenn sie nicht eingeladen werde, seien nicht vorgetragen. Bei der Münchner Sicherheitskonferenz handele es sich um ein internationales Forum für Sicherheitspolitik ohne konkreten Bezug zum Deutschen Bundestag. Die Arbeitsfähigkeit und -möglichkeit einer Fraktion des Deutschen Bundestages werde dadurch, dass sie nicht an dieser Veranstaltung teilnimmt, nicht beeinträchtigt.

Landgericht München I, Urteil vom 16.12.2025, 20 O 6791/24, rechtskräftig