Zurück

19.01.2026

Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale zum 02.01.2026 bekannt gegeben

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 04.01.2027 – zugeflossen. Sie ist unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2026 zu ermitteln. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem aktuellen Schreiben mitteilt, ist der Basiszins gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.

Dabei sei auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF habe den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Mit seinem Schreiben gibt es gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist: Die Deutsche Bundesbank habe hierfür auf den 02.01.2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 - S 1980/00230/012/001