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12.01.2026

Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen

Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn unter anderem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22.11.2023, 11.08.2025, 21.11.2025 und 18.12.2025 sei die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt, teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit.

Das Bundesverkehrsministerium habe die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG). Die Steuerbefreiung erstrecke sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und sei auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt dem BMF-Schreiben zufolge rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 01.01.2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolge auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden. Dies, so das BMF, sei sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben worden seien.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.01.2026, IV B 4 - S 1302/00014/009/061