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19.12.2025

"River-Parole": Erneut als strafbar eingestuft

Das Landgericht (LG) Berlin I hat die Parole "From the river to the sea" erneut als Kennzeichen der verbotenen Terrororganisation Hamas – und damit als strafbar – eingestuft. Wegen des Verwendens der Parole wurde ein 25-Jähriger zu einer Geldstrafe verurteilt.

"Wer diese Wortfolge nutzt, unterstützt die Terrororganisation Hamas und deren Hauptziel der Vernichtung Israels ", sagte die Vorsitzende der Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Der Angeklagte habe den Slogan "From the river to the sea" am Abend des 13.12.2024 auf einer Demonstration unter dem Motto "Gegen Verdrängung und Siedlungskolonialismus" im Berliner Bezirk Friedrichshain skandiert. Die Menge habe jeweils mit "Palestine will be free" geantwortet. Dabei sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen, dass es sich bei dem Ausspruch um eine Parole der Hamas handele. Spätestens seit deren Terroranschlag auf Israel am 07.10.2023 werde die Wortfolge in der Öffentlichkeit mit dem Versuch der Hamas, Israel zu zerstören, in Zusammenhang gebracht und bewusst eingesetzt, um Solidarität mit den Absichten und Methoden der Hamas zu bekunden. Erklärtes Ziel der Hamas sei die Vernichtung Israels und Tötung und Vertreibung der Juden aus dessen Staatsgebiet. Bei der Parole handele es sich um eine bildliche Darstellung dieser Forderungen.

Der Umstand, dass die Wortfolge historisch betrachtet zunächst auf israelischer Seite gebräuchlich gewesen sei, sei bei der Frage nach der Strafbarkeit unerheblich, führte die Vorsitzende weiter aus. Die Gruppierung habe sich den Slogan durch Übung und durch Autorisierungsakt zu eigen gemacht. Er werde von hochrangigen Hamas-Mitgliedern spätestens seit 2017 – und vermehrt seit Oktober 2023 – immer wieder als Gegenentwurf zu einer friedlichen Zwei-Staaten-Lösung benutzt. Es handele sich bei dem Ausspruch um den bekanntesten Slogan im so genannten pro-palästinensischen Milieu, der von linken und linksextremistischen Kräften bewusst aufgegriffen worden sei, um das Existenzrecht Israels zu negieren.

Das Recht auf Meinungsfreiheit trete wegen der Tabuisierungsfunktion des gesetzlichen Tatbestandes des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) in diesem konkreten Fall zurück, weil der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer die Parole erkennbar als Kennzeichen der Terrororganisation Hamas verwendet habe, um seine Unterstützung für die Vereinigung und deren Ziele zum Ausdruck zu bringen. Dagegen sei die Verwendung der Parole im Kontext der Demonstration – anders als von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommen – nicht zusätzlich als Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) zu werten, da ein unmittelbarer Bezug zu dem Anschlag am 07.10.2023 fehle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Landgericht Berlin I, Urteil vom 18.12.2025, 502 KLs 13/25, nicht rechtskräftig