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08.12.2025

Württemberger Testament: Ehegatte nur bei grober Pflichtverletzung als Vollstrecker zu entlassen

Bei einem so genannten Württemberger Testament kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als solcher grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

Bei einem Württemberger Testament setzen Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben ein und räumen dem länger lebenden Ehegatten bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass ein. Außerdem ernennen sie den länger lebenden Gatten zum Testamentsvollstrecker.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Ehegatten ein solches Testament errichtet. Nach dem Tod des Ehemanns beantragte die Ehefrau ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dagegen begehrte eines der Kinder die Entlassung der Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Es berief sich auf verschiedene Pflichtwidrigkeiten der Mutter bei der Verwaltung des in den Nachlass fallenden Immobilienvermögens. Das Nachlassgericht entließ die Mutter als Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Ein Entlassungsgrund nach § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nicht vor, führte das OLG aus. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Soweit es Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe anbelange, könne hierauf eine Entlassung ohnehin nicht gestützt werden, da die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen sollten.

Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche gegebenenfalls durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dies sei zumindest gegenwärtig nicht ersichtlich.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2025, 21 W 93/25, unanfechtbar