Zurück

24.10.2025

Gesunde, alleinstehende Männer: Dürfen nach Griechenland abgeschoben werden

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen männlichen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hält es für zumutbar, dass sie gegebenenfalls auch auf Notschlafstellen ausweichen.

Einem 1996 geborenen Syrer war in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Dennoch reiste er nach Deutschland und stellte auch hier einen Asylantrag. Diesen hält das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für unzulässig. Es drohte dem Syrer die Abschiebung nach Griechenland an.

Der Syrer klagte, blieb aber erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof (VFH) entschied, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung (Artikel 4 Grundrechtecharta) drohe.

Das BVerwG beurteilt die allgemeine Lage in Griechenland genauso. Danach ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten werden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Ist es diesen nicht möglich, einen gegebenenfalls auch nur zeitweise verfügbaren Platz in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen zu erhalten, so seien sie darauf verwiesen, sich eine Schlafstelle, notfalls auch in behelfsmäßigen Unterkünften, Wohncontainern, Zeltstädten, faktisch geduldeten Siedlungen oder sonstigen einfachsten Camps mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen zu suchen. Ihre Grundbedürfnisse einschließlich Ernährung könnten sie im Übrigen durch eigene Erwerbstätigkeit decken, anfangs jedenfalls in der so genannten Schattenwirtschaft. Hinzu träten gegebenenfalls Unterstützungsleistungen von Hilfsorganisationen und Dritten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2025, BVerwG 1 C 11.25